Mitglieder der Einspruchsabteilung können nach Telefongesprächen über Teilanmeldungen ausgetauscht werden

Rechtsprechung | 21.01.2025

Es ist sehr ungewöhnlich, dass die Einspruchsabteilungen des EPA der Ersetzung eines ihrer Mitglieder zustimmen, weil der Anschein der Befangenheit besteht. Doch genau dies geschah im Einspruch gegen EP 3368069 B1 auf Antrag der HOFFMANN EITLE Patentanwälte Christopher Schöne, Joachim Renken und Thorsten Bausch.

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

HOFFMANN EITLE vertrat eine der Einsprechenden und erfuhr kurz vor der Anhörung, dass der erste Prüfer der Einspruchsabteilung mit der Patentinhaberin telefoniert hatte, um die Teilung des angefochtenen Patents zu besprechen. Als rasche Reaktion auf diese Entwicklung wurde ein Schriftsatz eingereicht, in dem die Ablösung des ersten Prüfers der Einspruchsabteilung beantragt wurde.

Begründet wurde dies damit, dass diese Telefongespräche den Anschein der Befangenheit erweckten, was nach Artikel 24 EPÜ und G 5/91 ein ausreichender Grund für einen solchen Ausschlussantrag ist. Obwohl unklar war, was genau in den Telefongesprächen zwischen dem Prüfer und der Patentinhaberin bezüglich der Teilung besprochen wurde, war klar, dass es erhebliche Überschneidungen mit den Ansprüchen und Dokumenten gab, die Gegenstand der Einspruchssache waren.  Es konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Prüfer in unangemessener Weise auf den Standpunkt des Patentinhabers eingelassen hatte, ohne die Erwiderung der Einsprechenden anzuhören.

Auf diesen Antrag hin wurde der Prüfer kurz vor der Anhörung ausgetauscht und das Patent anschließend widerrufen. 

Unserer Kenntnis nach ist dies das erste Mal, dass ein Mitglied der Einspruchsabteilung unter solchen Umständen ausgeschlossen wurde. Dies ist eine nützliche Lektion für die Einsprechenden vor dem EPA, die Aktivitäten der Mitglieder der Beschwerdekammern in Bezug auf Teilanmeldungen aufmerksam zu verfolgen.

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