Deutschlands Zustimmungsgesetz zum EPGÜ als verfassungswidrig eingestuft
EPG-News | 23.03.2020
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum UPC-Abkommen nichtig ist, weil es nicht von zwei Dritteln der Bundestagsabgeordneten gebilligt wurde. Eine solche Mehrheit ist für Rechtsakte erforderlich, mit denen der Europäischen Union oder ihr nahestehenden supranationalen Organisationen hoheitliche Befugnisse wie z.B. gerichtliche Funktionen übertragen werden. Aus diesem Grund verletze das Gesetz das verfassungsmäßige Recht des Beschwerdeführers auf demokratische Teilhabe, so das BVerfG. Dagegen entschieden die Richter nicht darüber, ob die Rechtsstellung der UPC-Richter mit dem Verfassungsgebot der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar ist. Das BVerfG habe nicht hinreichend dargelegt, dass er durch eine solche Unvereinbarkeit in seinem verfassungsmäßigen Recht auf demokratische Teilhabe beeinträchtigt werde, so die Richter.
Unsere Einschätzung:
Die unmittelbare Wirkung des Urteils ist begrenzt. Die UPC-Vereinbarung wäre in ihrer jetzigen Form höchstwahrscheinlich ohnehin nicht in Kraft getreten, nachdem das Vereinigte Königreich mitgeteilt hat, dass es sich nicht beteiligen wird. In diesem Szenario ist es unwahrscheinlich, dass Deutschland den Ratifizierungsprozess abgeschlossen hätte, bevor das Abkommen neu verhandelt worden wäre, z.B. in Bezug auf den Sitz der für chemische, pharmazeutische und biowissenschaftliche Fälle zuständigen Zentralkammer. Dies wird aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Verzögerung führen und neue Zustimmungsgesetze durch die Parlamente der Mitgliedstaaten erfordern. Selbst wenn dies trotz der vielen gegensätzlichen Interessen der Mitgliedsstaaten gelingt, stellen die vom BVerfG (noch) nicht entschiedenen inhaltlichen Fragen eine erhebliche Unsicherheit für den Erfolg des Projekts dar. Dies betrifft insbesondere das Grundprinzip der richterlichen Unabhängigkeit, ein Anliegen, das in einer neuen Verfassungsbeschwerde mit möglicherweise fundierteren Gründen vorgebracht werden dürfte und das in anderen anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Struktur des EPA angesprochen wird. Alles in allem sind die Aussichten auf eine baldige Umsetzung des europäischen Patentpakets derzeit gering.
Die Pressemitteilung des BVerfG finden Sie hier; die vollständige Begründung hier.
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